Abschlagszahlungen an Handwerker: Wie viel ist zulässig?
Abschlagszahlungen an Handwerker: Wie viel ist zulässig?
Ein Handwerker darf einen Abschlag in Höhe des Wertes der Leistung verlangen, die er bereits erbracht hat. Reine Vorkasse für Arbeit, die noch gar nicht begonnen hat, musst du bei einem normalen Sanierungsauftrag nicht bezahlen.
Die kurze Antwort: § 632a BGB erlaubt Abschläge nur für erbrachte und vertragsgemäße Leistungen, und der Betrieb muss sie mit einer nachvollziehbaren Aufstellung belegen. Bei einem Verbraucherbauvertrag deckelt § 650m BGB die Summe aller Abschläge auf 90 Prozent der Gesamtvergütung, und du bekommst mit der ersten Zahlung eine Sicherheit über 5 Prozent. Material, das angeliefert und bereitgestellt ist, darf abgerechnet werden, wenn du dafür Eigentum oder eine Sicherheit erhältst. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung, im Einzelfall entscheidet dein konkreter Vertrag.
Was das Gesetz zu Abschlägen sagt
Die Grundregel steht in § 632a BGB. Der Betrieb kann eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Drei Punkte daraus sind für dich als Bauherr bares Geld wert.
- Nur erbrachte Leistung zählt. Nicht der Kalendermonat, nicht der halbe Auftragswert, sondern das, was tatsächlich verbaut ist.
- Nicht vertragsgemäß heißt weniger Geld. Sind die Leistungen mangelhaft, darfst du einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern. Bis zur Abnahme muss der Betrieb beweisen, dass er vertragsgemäß gearbeitet hat.
- Die Aufstellung ist Pflicht. Das Gesetz verlangt einen Nachweis, der eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht. Eine Zeile mit Betrag reicht dafür nicht.
Angeliefertes Material darf ebenfalls in den Abschlag, etwa die 40 Quadratmeter Fliesen, die schon in deinem Keller stapeln. Dafür musst du nach deiner Wahl Eigentum daran oder eine Sicherheit bekommen. Sonst zahlst du Ware, die im Insolvenzfall nicht dir gehört.
Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, also den Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, greift zusätzlich § 650m BGB. Die Summe aller Abschläge darf dann 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Der Rest wird erst nach Abnahme fällig.
Darf der Handwerker Vorkasse verlangen?
Verlangen darf er viel. Die Frage ist, was du unterschreibst. Ohne besondere Vereinbarung gibt es keinen Anspruch auf Geld vor der Arbeit, denn der Werklohn wird erst mit der Abnahme fällig.
In der Praxis gibt es zwei Fälle, in denen eine Vorauszahlung nachvollziehbar ist. Erstens teure Sonderanfertigungen wie Fenster nach Maß oder eine Küchenarbeitsplatte aus Naturstein. Zweitens sehr kleine Betriebe bei großen Materialpaketen. Beides lässt sich abfedern.
Faustregel für Vorauszahlungen: Bezahle höchstens den Materialanteil, nie die Arbeitszeit. Lass dir die Lieferantenrechnung zeigen und vereinbare schriftlich, dass das Material mit der Zahlung in dein Eigentum übergeht. Bei einem Verbraucherbauvertrag ist eine Sicherheitsleistung unwirksam, die über die nächste Abschlagszahlung oder über 20 Prozent der vereinbarten Vergütung hinausgeht.
Wie ein sinnvoller Zahlungsplan aussieht
Ein guter Zahlungsplan hängt an sichtbaren Bauabschnitten, nicht an Terminen. Wer nach Kalender zahlt, finanziert Verzögerungen mit. Hier ein Beispiel für eine Badsanierung mit 18.000 Euro Auftragssumme.
| Bauabschnitt | Anteil | Betrag | fällig, wenn |
|---|---|---|---|
| Auftragserteilung | 0 % | 0 € | gar nichts, Material erst bei Lieferung |
| Rückbau und Entsorgung | 15 % | 2.700 € | Altbad raus, Container abgefahren |
| Rohinstallation Wasser und Abwasser | 25 % | 4.500 € | Leitungen verlegt, Druckprobe protokolliert |
| Abdichtung und Fliesen | 25 % | 4.500 € | Verbundabdichtung und Fliesen komplett |
| Montage Sanitärobjekte | 20 % | 3.600 € | WC, Waschtisch, Dusche montiert und dicht |
| Abnahme | 10 % | 1.800 € | Protokoll unterschrieben, Restpunkte erledigt |
| Sicherheitseinbehalt | 5 % | 900 € | nach Ablauf der vereinbarten Frist |
Zwei Details machen den Unterschied. Jede Rate braucht ein prüfbares Ereignis, das du selbst sehen kannst. Und die Druckprobe gehört ins Protokoll, weil du danach nichts mehr aufstemmen willst.
Sicherheitseinbehalt: wofür, wie hoch, wie lange
Zwei verschiedene Sicherheiten werden oft verwechselt. Die eine schützt dich vor Pfusch, die andere schützt dich vor einer Baustelle, die stehen bleibt.
Beim Verbraucherbauvertrag steht dir nach § 650m BGB bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit über 5 Prozent der Gesamtvergütung zu. Sie sichert die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel ab. Auf Verlangen des Betriebs erbringst du sie als Einbehalt, du behältst also einfach so lange Geld zurück, bis der Betrag erreicht ist.
Davon getrennt ist der klassische Gewährleistungseinbehalt nach der Abnahme. Üblich sind 3 bis 5 Prozent der Schlusssumme über ein bis zwei Jahre. Das ist Verhandlungssache und muss im Vertrag stehen. Viele Betriebe lösen ihn gegen eine Gewährleistungsbürgschaft ihrer Bank ab, was für beide Seiten funktioniert.
Mängel: wie viel du zurückhalten darfst
Hier gibt es eine klare Zahl. Kannst du die Beseitigung eines Mangels verlangen, darfst du nach § 641 Absatz 3 BGB einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der Kosten, die für die Beseitigung nötig sind.
Ein Beispiel: Die Duschrinne sitzt schief, die Nacharbeit kostet nach Schätzung 800 Euro. Dann darfst du rund 1.600 Euro einbehalten, nicht die halbe Schlussrechnung. Diese Regel gilt über § 632a BGB auch schon für Abschläge.
- Mangel schriftlich anzeigen, mit Fotos und Datum, per E-Mail an den Betrieb.
- Frist zur Nachbesserung setzen, bei kleineren Arbeiten sind zwei bis drei Wochen üblich.
- Kosten der Beseitigung schätzen lassen, notfalls durch ein Konkurrenzangebot.
- Den doppelten Betrag zurückhalten und den Rest der Rechnung bezahlen.
Wer die gesamte Rechnung stoppt, gerät schnell selbst in Verzug und riskiert Zinsen sowie Mahnkosten. Der gezielte Einbehalt ist deutlich stärker als die Zahlungsverweigerung.
Schlussrechnung, Abnahme und Gewährleistung
Die Abnahme ist der wichtigste Termin der ganzen Baustelle. Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Beweislast für Mängel geht auf dich über, und die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen.
Nimm dir Zeit dafür und schreibe ein Protokoll. Nach § 640 BGB darfst du die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern, aber du kannst dir deine Rechte wegen bekannter Mängel ausdrücklich vorbehalten. Genau dieser Satz gehört ins Protokoll, sonst verlierst du Ansprüche für Mängel, die du beim Termin schon kanntest.
Reagierst du auf eine Aufforderung zur Abnahme gar nicht, kann das Werk als abgenommen gelten. Bei Verbrauchern setzt das voraus, dass der Betrieb dich in Textform auf diese Folge hingewiesen hat. Antworte deshalb immer, notfalls mit der Nennung eines konkreten Mangels.
Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt nach § 634a BGB fünf Jahre bei einem Bauwerk und zwei Jahre bei anderen Werkleistungen, jeweils ab der Abnahme. Bei einem Bauvertrag wird die Vergütung erst fällig, wenn zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Prüffähig heißt: eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen, für dich nachvollziehbar. Einwendungen dagegen musst du innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründen, sonst gilt die Rechnung als prüffähig.
Bar zahlen kostet dich zweimal Geld
Der Rabatt gegen Bargeld ist das teuerste Angebot der Baustelle. Nach § 35a EStG bekommst du 20 Prozent der Arbeitskosten von Handwerkerleistungen von der Steuer zurück, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Voraussetzung ist eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs. Barzahlung schließt den Bonus aus.
Bei 6.000 Euro Arbeitskosten im Jahr sind das 1.200 Euro, die du geschenkt bekommst. Wichtig: Für öffentlich geförderte Maßnahmen mit Zuschuss oder zinsverbilligtem Darlehen gilt der Bonus nicht, du musst dich also zwischen Förderung und Steuerermäßigung entscheiden. Wie sich das mit Zuschüssen verzahnt, zeigt der Beitrag zur Sanierungsförderung 2026.
Der zweite Grund gegen Bargeld ist die Gewährleistung. Ohne Rechnung und ohne Überweisung wird es schwer, überhaupt zu belegen, wer wann was gebaut hat. Bei fünf Jahren Gewährleistung auf ein Bauwerk ist das ein hoher Preis für ein paar Prozent Nachlass. Wie du die Gesamtsumme realistisch planst, steht im Beitrag zu den Sanierungskosten, und wann sich ein Architekt für die Rechnungsprüfung lohnt, klärt der Text Sanierung ohne Architekt.
Häufige Fragen
Wie hoch darf die erste Abschlagszahlung sein?
So hoch wie der Wert der bereits erbrachten Leistung. Ein fester Prozentsatz steht nicht im Gesetz. Verlangt der Betrieb 30 Prozent vor dem ersten Arbeitstag, ist das nicht durch § 632a BGB gedeckt.
Muss ich eine Abschlagsrechnung sofort bezahlen?
Erst wenn die Leistung nachgewiesen ist. Fehlt die prüfbare Aufstellung, kannst du sie anfordern. Übliche Zahlungsziele liegen bei sieben bis vierzehn Tagen ab Zugang der Abschlagsrechnung.
Was mache ich, wenn der Betrieb nach dem Abschlag verschwindet?
Setze schriftlich eine Frist zur Fortsetzung der Arbeiten. Verstreicht sie, kannst du kündigen und den Rest neu vergeben. Genau davor schützt dich die Sicherheit über 5 Prozent beim Verbraucherbauvertrag.
Zählt Material im Lager als erbrachte Leistung?
Ja, wenn es angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt ist. Voraussetzung ist, dass du nach deiner Wahl Eigentum an dem Material oder eine entsprechende Sicherheit dafür bekommst.
Wie lange darf ich den Gewährleistungseinbehalt behalten?
Nur so lange, wie es im Vertrag vereinbart ist. Üblich sind ein bis zwei Jahre bei 3 bis 5 Prozent. Ohne Vereinbarung gibt es keinen Anspruch auf einen Einbehalt nach der Abnahme.
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